Satzung

Die Satzung des Heimatvereins bildet die Grundlage unserer Vereinsarbeit.

Sie regelt Ziele, Aufgaben und Strukturen des Vereins und sorgt für Transparenz und Verlässlichkeit. Hier finden Sie die aktuell gültige Satzung zum Nachlesen.

Gruppe von Menschen in traditionellen Trachten beim Heimatverein Augustdorf, mit einem grünen Banner, umgeben von Bäumen an einem sonnigen Tag.

§1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Augustdorf e.V.“ und ist als Mitgliedsverein des Lippischen Heimatbundes eine selbständige Untergliederung des Dachverbandes “Lippischer Heimatbund e.V.” in Detmold.

  2. Sitz des Vereins ist Augustdorf und er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo unter der Nr. 61388 eingetragen.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein soll die Bindung und Liebe zu Augustdorf sowie zum ehemaligen Land Lippe fördern und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Neubürger und Altbürger ausgehen.

  2. Der Verein soll durch seine Tätigkeit dazu beitragen, die Schönheit der heimatlichen Landschaft und des Ortsbildes zu erhalten und zu gestalten sowie die Natur in ihren mannigfaltigen Erscheinungsformen zu schützen und zu pflegen.

  3. Der Verein soll Verständnis für die Geschichte der Heimat wecken und zur Erhaltung der Zeugen dieser Geschichte beitragen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Vereins im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen gewähren (Ehrenamtspauschale), soweit sie den Verein bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen.

§3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften, Vereine und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts werden. Sie sind verpflichtet, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder des Heimatvereins Augustdorf e.V. sind gleichzeitig mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder gemäß der jeweils gültigen Satzung des Lippischen Heimatbundes e.V.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat in Textform zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Versagung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet:

  •  durch freiwilligen Austritt; er muss schriftlich mit einer vierteljährlichen Frist zum Jahresende (31. Dezember eines Jahres) erklärt werden,

  • durch Tod eines Mitgliedes oder durch Auflösung einer juristischen Person bzw. Vereinigung, wobei eine anteilige Rückerstattung eines bereits entrichteten Jahresbeitrages nicht erfolgt. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Datum, an dem die Mitteilung an den Verein eingegangen ist,

  • durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet; gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt; ausgeschlossen werden muss, wer ihnen zuwiderhandelt. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.

Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein verliert ein Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.

§4
Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag entspricht der Höhe des Mitgliederbeitrages des Lippischen Heimatbundes. Darüber hinaus gehende Beiträge verbleiben bei der Kasse des Ortsvereins. Der Verein ist berechtigt, weitere Spenden oder Zuschüsse zu empfangen und nach eigenem Ermessen zu verwenden.

  2. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres dauert, fällig. Der Verein ist berechtigt, den Jahresbeitrag durch den Lippischen Heimatbund durch Bankeinzugsverfahren einziehen zu lassen.

§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Ihre Aufgaben sind:

  • den Jahresbericht (Geschäftsbericht) und die Jahresrechnung (Kassenbericht) des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,

  • den Vorsitzenden / die Vorsitzende, die Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen zu wählen,

  • über Satzungsänderungen zu beschließen,

  • über sonstige ihr vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden überwiesene, wichtige Angelegenheiten und über Anträge der Mitglieder, die mindestens eine Woche zuvor bei dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen, zu befinden,

  • durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern,

  • über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

    2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist in Textform einzuberufen.

    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder diese unter Angabe des Grundes und Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

    4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden geleitet.

    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    6. Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder persönlich ausgeübt, bei juristischen Personen durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehender Vertreter / Vertreterin. Wahlen können durch Handzeichen erfolgen. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Erschienen dies beantragt.

    7. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn Zweidrittel der Erschienenen dies wegen der Dringlichkeit wünschen.

    8. Der Vorstand des Lippischen Heimatbundes kann zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.

§7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahres gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, dem Kassenverwalter / der Kassenverwalterin und dem Pressewart / der Pressewartin.

  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

  3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie haben Einzelvertretungsbefugnisse. Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und bestimmt über die Verwendung der Geld- und Sachmittel. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vereinsvorsitzenden. Der/die Vorsitzende erledigt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin eilbedürftige Sachen.

  5. Der Kassenverwalter / die Kassenverwalterin verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er / Sie zieht die Beiträge durch Bankeinzugsverfahren ein, eventuell in Zusammenarbeit mit dem Lippischen Heimatbund. Er / Sie nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang gegen seine / ihre alleinige Quittung.

  6. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. Allen Mitgliedern wird auf Verlangen eine Niederschrift ausgehändigt. Einwände gegen die Niederschrift werden in die nächste Niederschrift aufgenommen.

  7. Dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin obliegt die Geschäftsleitung, die Führung des Mitgliederverzeichnisses, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Erledigung der sonstigen schriftlichen Arbeiten des Vereins in Zusammenarbeit mit dem / der Vorsitzenden.

  8. Der Pressewart / die Pressewartin veröffentlicht alle Presseberichte und Publikationen in Text, Ton und Bild.

  9. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu fünf Beisitzern / Beisitzerinnen, die die Mitgliederversammlung für die reguläre Amtsdauer des Vorstandes wählt. Weitere sachkundige Mitglieder kann der Vorstand zu seinen Beratungen hinzuziehen und für einzelne Gebiete Fachwarte bestellen.

  10. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand legt in seinen mindestens einmal im Jahr stattfindenden Sitzungen konkretisierend die Inhalte der Vereinsarbeit im Sinne des § 2 der Satzung fest. Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss er/sie eine Gesamtvorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen anberaumen. Zur Beschlussfassung gelten § 7 Nr. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§8
Haftung

  1. Ehrenamtlich tätige Personen und Organmitgliedern, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen oder einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden nicht durch bestehende Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§9
Virtuelle Sitzungen

Die Mitgliederversammlung sowie die Sitzung aller anderen Organe können aus begründetem Anlass auch als virtuelle Versammlung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt die / der Vorsitzende bei der Einladung bekannt. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären (vgl. § 32 Abs. 3 BGB).

§10
Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten / eine Datenschutzbeauftragte, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist.

  4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

§11
Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vereinsmitglieder. Das Vereinsvermögen fällt dem Lippischen Heimatbund zum Zwecke der Heimatpflege im Bereich der Gemeinde Augustdorf zu.

§12
Solvatorische Klausel/ Schlussbestimmung

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung gefunden werden, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich Zulässigen am besten entspricht.

  2. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche Anpassungen vorzunehmen, die auf Verlangen des Registergerichts, der Finanzverwaltung oder sonstiger zuständiger Behörden erforderlich werden, sofern diese Änderungen keine materiell‑rechtlichen Änderungen darstellen und den Inhalt der Satzung unberührt lassen. Über vorgenommene Änderungen ist die Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden Sitzung zu informieren.

§13
Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft.

Mats Uffe Schubert
-Vorsitzender-